§ 50 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4