III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 50 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

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