III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 53 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

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