§ 57 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4