III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

§ 57 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Eine Ausfertigung des Urteils samt Gründen ist dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung zu übersenden.

Alle Vorschriften: BVerfGG — Inhaltsübersicht