III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5

§ 63 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

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