§ 68 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: für den Bund die Bundesregierung, für ein Land die Landesregierung.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7