§ 70 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Der Beschluß des Bundesrates nach Artikel 84 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes kann nur binnen eines Monats nach der Beschlußfassung angefochten werden.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7