§ 72 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
- 1. die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
- 2. die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
- 3. die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.