III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10

§ 74 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.

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