§ 74 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Bestimmt das Landesrecht nicht, welchen Inhalt und welche Wirkung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben kann, so gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10