III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a

§ 81a · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Die Kammer kann durch einstimmigen Beschluß die Unzulässigkeit eines Antrages nach § 80 feststellen. Die Entscheidung bleibt dem Senat vorbehalten, wenn der Antrag von einem Landesverfassungsgericht oder von einem obersten Gerichtshof des Bundes gestellt wird.

Alle Vorschriften: BVerfGG — Inhaltsübersicht