§ 89 · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
Das Bundesverfassungsgericht spricht aus, ob das Gesetz ganz oder teilweise in dem gesamten Bundesgebiet oder einem bestimmten Teil des Bundesgebiets als Bundesrecht fortgilt.
III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14