III. Teil Einzelne Verfahrensarten › Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

§ 93b · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)

Die Kammer kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde ablehnen oder die Verfassungsbeschwerde im Falle des § 93c zur Entscheidung annehmen. Im übrigen entscheidet der Senat über die Annahme.

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