Artikel 14 CBAM-Register · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)
(1) Die Kommission richtet ein CBAM-Register der zugelassenen CBAM-Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Sie stellt die im CBAM-Register gespeicherten Daten den Zollbehörden und den zuständigen Behörden automatisch und in Echtzeit zur Verfügung.
(2) Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:
- a. Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- b. EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
- c. CBAM-Kontonummer;
- d. Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.
(3) Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind, sowie die Angaben über die akkreditierten Prüfer, die gemäß Artikel 10a registriert sind.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben im CBAM-Register sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften, Registrierungsnummern des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, Kontaktdaten der Betreiber, Standorte von Anlagen in Drittländern sowie der in Artikel 10a Absatz 2 genannten Angaben über akkreditierte Prüfer. Ein Betreiber kann sich dafür entscheiden, seinen Namen, seine Anschrift, die Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit, seine Kontaktdaten und den Standort seiner Anlagen der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.
(5) Für jede der in Anhang I aufgeführten Waren veröffentlicht die Kommission jährlich die mit den eingeführten Waren verbundenen aggregierten grauen Emissionen.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Verfahren und technischen Anforderungen für die in Artikel 5 Absatz 7a genannte Beauftragung, der Angaben der Konten in dem in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf und Rückkauf der CBAM-Zertifikate an das CBAM-Register, der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen sowie der in Artikel 25a Absatz 3 genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.