Artikel 18 Akkreditierung der Prüfer · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)
(1) Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen für die Zwecke dieser Verordnung durchzuführen, wobei die relevanten Tätigkeiten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufzuführen und im Akkreditierungszertifikat anzugeben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine juristische Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden. Ist die juristische Person gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditiert, so berücksichtigt die nationale Akkreditierungsstelle solch eine Akkreditierung bei der Bewertung derjenigen Qualifikationen einer akkreditierten Prüfstelle, die für die Durchführung der Prüfung für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen.