KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2a De-minimis-Ausnahmeregelung · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

(1) Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden massenbasierter Schwellenwert) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.
(2) Überschreitet ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in dem betreffenden Kalenderjahr den massenbasierten Schwellenwert, so unterliegt der Einführer oder dieser zugelassene CBAM-Anmelder allen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf alle grauen Emissionen, die mit allen in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind.
(3) Bis zum 30. April jedes Kalenderjahres bewertet die Kommission auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, ob durch den massenbasierten Schwellenwert sichergestellt ist, dass Absatz 1 dieses Artikels für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren und Veredelungserzeugnissen verbundenen grauen Emissionen gilt. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 28, um den massenbasierten Schwellenwert unter Anwendung der in Nummer 2 des Anhangs VII beschriebenen Methode zu ändern, wenn der Wert des sich daraus ergebenden Schwellenwerts um mehr als 15 Tonnen von dem geltenden Schwellenwert abweicht. Der geänderte massenbasierte Schwellenwert gilt ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.
(4) Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff.

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