KAPITEL X ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 Anwendungsbereich des Übergangszeitraums · Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (CBAM)

Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

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