KAPITEL II PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE

Artikel 19 Pflichten der Einführer · Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (CRA)

(1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen.
(2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass
  1. a. der Hersteller die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 32 durchgeführt hat;
  2. b. der Hersteller die technische Dokumentation erstellt hat;
  3. c. das Produkt mit digitalen Elementen mit der in Artikel 30 genannten CE-Kennzeichnung versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 20 sowie die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II in einer Sprache, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, beigefügt sind;
  4. d. der Hersteller die in Artikel 13 Absätze 15, 16 und 19 genannten Anforderungen erfüllt.
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren dieser Verordnung nicht genügen, bringt er das Produkt erst dann in den Verkehr, wenn die Konformität dieses Produkts und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit dieser Verordnung hergestellt ist. Wenn das Produkt mit digitalen Elementen ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, unterrichtet der Einführer zudem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
(4) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten sowie gegebenenfalls die Website, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementen selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
(5) Einführer, denen bekannt ist oder die Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt mit digitalen Elementen, das sie in den Verkehr gebracht haben, dieser Verordnung nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Konformität dieses Produkts mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung hergestellt wird oder um gegebenenfalls das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen
(6) Die Einführer halten ab dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen mindestens zehn Jahre lang oder für den Unterstützungszeitraum, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
(7) Die Einführer übermitteln der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen in Papierform oder in elektronischer Form in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I und der vom Hersteller festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Cybersicherheitsrisiken zusammen, die mit einem von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen verbunden sind.
(8) Wird dem Einführer eines Produkts mit digitalen Elementen bekannt, dass der Hersteller dieses Produkts seine Betriebstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen nicht in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen, unterrichtet er hiervon die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden sowie — mit allen verfügbaren Mitteln und soweit möglich — die Nutzer der in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen.

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