Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure · Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (CRA)
(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
- a. Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben,
- b. sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.