KAPITEL V MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 53 Zugang zu Daten und zur Dokumentation · Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (CRA)

Soweit dies für die Bewertung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen und der von deren Herstellern festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich ist, erhalten die Marktüberwachungsbehörden auf begründeten Antrag in einer für sie leicht verständlichen Sprache Zugang zu den Daten, die für die Bewertung der Konzeption, Entwicklung, Herstellung und die Behandlung von Schwachstellen solcher Produkte erforderlich sind, einschließlich der betreffenden internen Unterlagen des betroffenen Wirtschaftsakteurs.

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