KAPITEL II TORWÄCHTER

Artikel 3 Benennung von Torwächtern · Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (Text von Bedeutung für den EWR) (DMA)

(1) Ein Unternehmen wird als Torwächter benannt, wenn es
  1. a. erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat,
  2. b. einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient, und
  3. c. hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass es eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.
(2) Es wird davon ausgegangen, dass ein Unternehmen die jeweiligen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, wenn es
  1. a. in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat oder wenn seine durchschnittliche Marktkapitalisierung oder sein entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und es in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt;
  2. b. in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b einen zentralen Plattformdienst bereitstellt, der im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige monatlich aktive Endnutzer und mindestens 10000 in der Union niedergelassene jährlich aktive gewerbliche Nutzer hatte, wobei die Ermittlung und Berechnung gemäß der Methode und den Indikatoren im Anhang erfolgt;
  3. c. in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe c die unter Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Schwellenwerte in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht hat.
(3) Wenn ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, teilt es dies der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen der Schwellenwerte mit und übermittelt ihr die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben. Die entsprechende Mitteilung muss die in Absatz 2 genannten einschlägigen Angaben für jeden zentralen Plattformdienst des Unternehmens enthalten, der die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Schwellenwerte erreicht. Erreicht ein weiterer zentraler Plattformdienst, der von dem zuvor als Torwächter benannten Unternehmen erbracht wird, die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Schwellenwerte, so teilt das Unternehmen dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erreichen dieser Schwellenwerte mit.
(4) Die Kommission benennt ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, unverzüglich und spätestens innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben nach Absatz 3 als Torwächter.
(5) Das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, kann im Rahmen seiner Mitteilung hinreichend substanziierte Argumente dafür vorbringen, dass es in Anbetracht der Umstände, unter denen der betreffende zentrale Plattformdienst bereitgestellt wird, die in Absatz 1 aufgeführten Anforderungen ausnahmsweise nicht erfüllt, obwohl es alle in Absatz 2 genannten Schwellenwerte erreicht.
(6) Der Kommission wird gemäß Artikel 49 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Methode zu ergänzen, anhand deren bestimmt wird, ob die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten quantitativen Schwellenwerte erreicht sind, und um diese Methode bei Bedarf regelmäßig an Marktentwicklungen und technologische Entwicklungen anzupassen.
(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aktualisierung der Methode und der Liste der Indikatoren im Anhang zu ändern.
(8) Die Kommission benennt jedes Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und sämtliche in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen erfüllt, aber nicht jeden der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte erreicht, nach dem Verfahren des Artikels 17 als Torwächter.
(9) Bei jedem Unternehmen, das gemäß Absatz 4 oder 8 als Torwächter benannt wurde, führt die Kommission im Benennungsbeschluss die einschlägigen zentralen Plattformdienste auf, die von dem Unternehmen bereitgestellt werden und für sich genommen gemäß Absatz 1 Buchstabe b gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dienen.
(10) Der Torwächter muss die in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Verpflichtungen spätestens sechs Monate, nachdem einer seiner zentralen Plattformdienste im Benennungsbeschluss nach Absatz 9 des vorliegenden Artikels aufgeführt wurde, erfüllen.

Alle Vorschriften: DMA — Inhaltsübersicht