§ 15 Ablieferungspflichtige · Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

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