§ 9 Hochwertige Datensätze · Gesetz für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNG)
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.