KAPITEL II IKT-Risikomanagement › Abschnitt II

Artikel 10 Erkennung · Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Text von Bedeutung für den EWR) (DORA)

(1) Finanzunternehmen verfügen über Mechanismen, um anomale Aktivitäten im Einklang mit Artikel 17, darunter auch Probleme bei der Leistung von IKT-Netzwerken und IKT-bezogene Vorfälle, umgehend zu erkennen und potenzielle einzelne wesentliche Schwachstellen zu ermitteln.
(2) Die in Absatz 1 genannten Erkennungsmechanismen ermöglichen mehrere Kontrollebenen und legen Alarmschwellen und -kriterien fest, um Reaktionsprozesse bei IKT-bezogenen Vorfällen auszulösen und einzuleiten, einschließlich automatischer Warnmechanismen für Mitarbeiter, die für Reaktionsmaßnahmen bei IKT-bezogenen Vorfällen zuständig sind.
(3) Finanzunternehmen stellen ausreichende Ressourcen und Kapazitäten bereit, um Nutzeraktivitäten, das Auftreten von IKT-Anomalien und IKT-bezogenen Vorfällen, darunter insbesondere Cyberangriffe, zu überwachen.
(4) Datenbereitstellungsdienste verfügen darüber hinaus über Systeme, mit denen wirksam Handelsauskünfte auf Vollständigkeit geprüft, Lücken und offensichtliche Fehler erkannt und eine Neuübermittlung angefordert werden können.

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