Artikel 14 Kommunikation · Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Text von Bedeutung für den EWR) (DORA)
(1) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 1 verfügen Finanzunternehmen über Kommunikationspläne, die je nach Sachlage eine verantwortungsbewusste Offenlegung zumindest von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen oder Schwachstellen gegenüber Kunden und anderen Finanzunternehmen sowie der Öffentlichkeit ermöglichen.
(2) Als Teil des IKT-Risikomanagementrahmens setzen Finanzunternehmen Kommunikationsstrategien für interne Mitarbeiter und externe Interessenträger um. Bei Kommunikationsleitlinien für Mitarbeiter wird berücksichtigt, dass zwischen dem Personal, das am IKT-Risikomanagement, insbesondere im Bereich Reaktion und Wiederherstellung, beteiligt ist, und dem zu informierendem Personal unterschieden werden muss.
(3) Mindestens eine Person im Finanzunternehmen ist mit der Umsetzung der Kommunikationsstrategie für IKT-bezogene Vorfälle beauftragt und nimmt zu diesem Zweck die entsprechende Aufgabe gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien wahr.