Artikel 19 Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und freiwillige Meldung erheblicher Cyberbedrohungen · Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Text von Bedeutung für den EWR) (DORA)
(1) Finanzunternehmen melden der nach Artikel 46 jeweils zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle.
(2) Finanzunternehmen können der jeweils zuständigen Behörde auf freiwilliger Basis erhebliche Cyberbedrohungen melden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Bedrohung für das Finanzsystem, die Dienstnutzer oder die Kunden relevant ist. Die jeweils zuständige Behörde kann derartige Informationen anderen in Absatz 6 genannten einschlägigen Behörden zur Verfügung stellen.
(3) Wenn ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall auftritt und Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden hat, unterrichten die Finanzunternehmen, sobald sie hiervon Kenntnis erlangt haben, ihre Kunden unverzüglich über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die nachteiligen Auswirkungen eines solchen Vorfalls zu mindern.
(4) Finanzunternehmen legen innerhalb der in Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festzulegenden Fristen der jeweils zuständigen Behörde Folgendes vor:
- a. eine Erstmeldung;
- b. nach der Erstmeldung gemäß Buchstabe a eine Zwischenmeldung, sobald sich der Status des ursprünglichen Vorfalls erheblich geändert hat oder sich die Handhabung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf der Grundlage neuer verfügbarer Informationen geändert hat, gegebenenfalls gefolgt von aktualisierten Meldungen, wann immer eine entsprechende Statusaktualisierung vorliegt, sowie auf ausdrücklichen Antrag der zuständigen Behörde;
- c. eine Abschlussmeldung, wenn die Ursachenanalyse abgeschlossen ist — unabhängig davon, ob bereits Minderungsmaßnahmen getroffen wurden oder nicht — und sich die tatsächlichen Auswirkungen beziffern lassen und Schätzungen ersetzen.
(5) Finanzunternehmen dürfen im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten die Meldepflichten nach diesem Artikel an einen Drittdienstleister auslagern. Bei einer solchen Auslagerung bleibt das Finanzunternehmen in vollem Umfang für die Erfüllung der Anforderungen für die Meldung von Vorfällen verantwortlich.
(6) Nach Eingang der Erstmeldung und jeder Meldung nach Absatz 4 übermittelt die zuständige Behörde auf der Grundlage der je nach Sachlage bestehenden jeweiligen Zuständigkeiten zeitnah Einzelheiten zu dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall an die folgenden Empfänger:
- a. die EBA, die ESMA oder die EIOPA;
- b. die EZB, sofern es sich um Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und d handelt;
- c. die zuständigen Behörden, die zentrale Anlaufstelle oder die CSIRT, die jeweils gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannt oder eingerichtet werden;
- d. die in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsbehörden und den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board — SRB) in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1). genannten Unternehmen sowie in Bezug auf die in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Unternehmen und Gruppen, wenn diese Einzelheiten Vorfälle betreffen, die ein Risiko für die Sicherstellung kritischer Funktionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU darstellen; und
- e. andere einschlägige Behörden nach nationalem Recht.
(7) Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 6 bewerten die EBA, die ESMA oder die EIOPA und die EZB in Abstimmung mit der ENISA und in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Behörde, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten von Belang ist. Im Anschluss an diese Bewertung benachrichtigen die EBA, die ESMA oder die EIOPA die jeweils zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte. Auf der Grundlage dieser Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Stabilität des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen.
(8) Die von der ESMA gemäß Absatz 7 vorzunehmende Meldung berührt nicht die Verantwortung der zuständigen Behörde, die Einzelheiten des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls umgehend an die einschlägige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats weiterzuleiten, wenn ein Zentralverwahrer eine umfassende grenzüberschreitende Tätigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat ausübt, der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall wahrscheinlich schwerwiegende Folgen für die Finanzmärkte des Aufnahmemitgliedstaats hat und zwischen den zuständigen Behörden Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Beaufsichtigung von Finanzunternehmen bestehen.