KAPITEL V Management des IKT-Drittparteienrisikos › Abschnitt II Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 34 Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden · Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Text von Bedeutung für den EWR) (DORA)

(1) Um einen kohärenten Ansatz bei den Überwachungstätigkeiten sicherzustellen und um koordinierte allgemeine Überwachungsstrategien und kohärente operative Ansätze und Arbeitsmethoden sicherzustellen, richten die drei gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b benannten federführenden Überwachungsbehörden ein JON ein, um sich in den Vorbereitungsphasen untereinander abzustimmen und die Überwachung über die von ihnen jeweils überwachten kritischen IKT-Drittdienstleister sowie über das etwaige Vorgehen, das gemäß Artikel 42 erforderlich sein könnte, zu koordinieren.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 erstellen die federführenden Überwachungsbehörden ein gemeinsames Überwachungsprotokoll, in dem die genauen Verfahren für die tägliche Koordinierung und die Gewährleistung eines raschen Austauschs und rascher Reaktionen festgelegt sind. Das Protokoll wird regelmäßig überarbeitet, um den operativen Erfordernissen, insbesondere der Entwicklung praktischer Überwachungsregelungen, Rechnung zu tragen.
(3) Die federführenden Überwachungsbehörden können die EZB und die ENISA auf Ad-hoc-Basis ersuchen, fachliche Beratung zu leisten, praktische Erfahrungen auszutauschen oder an spezifischen Koordinierungssitzungen des JON teilzunehmen.

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