KAPITEL V Management des IKT-Drittparteienrisikos › Abschnitt II Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister

Artikel 43 Überwachungsgebühren · Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (Text von Bedeutung für den EWR) (DORA)

(1) Die federführende Überwachungsbehörde erhebt gemäß dem in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt von kritischen IKT-Drittdienstleistern Gebühren, die die notwendigen Ausgaben der federführenden Überwachungsbehörde für die Durchführung von Überwachungsaufgaben gemäß dieser Verordnung vollständig decken, einschließlich der Erstattung aller Kosten, die durch die Arbeit des in Artikel 40 genannten gemeinsamen Untersuchungsteams entstehen können, sowie der Kosten für die Beratung durch die in Artikel 32 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten unabhängigen Sachverständigen in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der direkten Überwachungstätigkeiten fallen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der Höhe der Gebühren und der Art und Weise ihrer Entrichtung bis zum 17. Juli 2024 zu erlassen.

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