Teil 4 Übergangs- und Schlussvorschriften › Abschnitt 2 Überleitung von Rechtsverhältnissen

§ 109 Befähigung zum Richteramt · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.

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