§ 11 Ernennung auf Zeit · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 3 Richterverhältnis