Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 3 Richterverhältnis

§ 11 Ernennung auf Zeit · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

Eine Ernennung zum Richter auf Zeit ist nur unter den durch Bundesgesetz bestimmten Voraussetzungen und nur für die bundesgesetzlich bestimmten Aufgaben zulässig.

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