§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird.
Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 5 Besondere Pflichten des Richters