Teil 1 Richteramt in Bund und Ländern › Abschnitt 2 Befähigung zum Richteramt

§ 5 Befähigung zum Richteramt · Deutsches Richtergesetz (DRiG)

(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.

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