§ 73 Aufgaben des Richterrats · Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Der Richterrat hat mindestens folgende Aufgaben:
- 1. Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
- 2. gemeinsame Beteiligung mit der Personalvertretung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen.