TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30 Überprüfung · Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (DSM-RL)

(1) Frühestens am 7. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die wichtigsten Ergebnisse der Bewertung dieser Richtlinie vor.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Berichts erforderlich sind.

Alle Vorschriften: DSM-RL — Inhaltsübersicht