KAPITEL IX ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Vertraulichkeit · Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (Dublin-III)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 35 genannten Behörden in Bezug auf sämtliche Informationen, die sie im Rahmen ihrer Arbeit erhalten, an den Regeln der Vertraulichkeit gemäß dem einzelstaatlichen Recht gebunden sind.

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