KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS

Artikel 11 Technische Gestaltung und Einsatz des digitalen Produktpasses · Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Ecodesign-VO)

Bei der technischen Gestaltung und dem Einsatz des digitalen Produktpasses müssen die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden:
  1. a. Digitale Produktpässe müssen in Bezug auf die technischen, semantischen und organisatorischen Aspekte der Ende-zu-Ende-Kommunikation und der Datenübertragung vollständig interoperabel mit anderen digitalen Produktpässen sein, die aufgrund delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 4 erlassen wurden, erforderlich sind.
  2. b. Kunden, Hersteller, Importeure, Vertreiber, Händler, fachlich kompetente Reparateure, unabhängige Wirtschaftsteilnehmer, Instandsetzungsbetriebe, Wiederaufbereitungsunternehmen, Recyclingunternehmen, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, zivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugangsrechte, die in dem gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlos und einfachen Zugang zum digitalen Produktpass.
  3. c. Der digitale Produktpass wird von dem für seine Ausstellung verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmer oder von unabhängigen Digitalproduktpass-Drittdienstleistern gespeichert.
  4. d. Wird für ein Produkt, das bereits über einen digitalen Produktpass verfügt, ein neuer digitaler Produktpass erstellt, so wird der neue Produktpass mit dem ursprünglichen digitalen Produktpass bzw. den ursprünglichen digitalen Produktpässen verknüpft.
  5. e. Der digitale Produktpass bleibt während des Zeitraums, der in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt wurde, verfügbar, auch nach einer Insolvenz, einer Liquidation oder der Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftsteilnehmers in der Union, der für die Ausstellung des digitalen Produktpasses verantwortlich ist.
  6. f. Das Recht auf die Eingabe, Änderung oder Aktualisierung von Daten im Produktpass wird auf der Grundlage der Zugangsrechte eingeschränkt, die in gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind.
  7. g. Die Authentizität, Zuverlässigkeit und Integrität der Daten sind zu gewährleisten.
  8. h. Digitale Produktpässe sind so zu gestalten und einzusetzen, dass ein hohes Maß an Sicherheit und Privatsphäre gewährleistet und Betrug vermieden wird.

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