KAPITEL III DIGITALER PRODUKTPASS

Artikel 13 Digitales Produktpassregister · Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Ecodesign-VO)

(1) Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die Kommission ein digitales Register (im Folgenden Register), in dem auf sichere Weise mindestens die eindeutigen Produktkennungen gespeichert werden.
(2) Die Kommission legt in den gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakten fest, welche weiteren Daten nicht nur in den digitalen Produktpass aufgenommen, sondern auch in dem Register zu speichern sind, wobei sie mindestens folgende Kriterien berücksichtigt:
  1. a. die Notwendigkeit, die Überprüfung der Echtheit des digitalen Produktpasses zu ermöglichen;
  2. b. die Relevanz der Informationen für die Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Marktüberwachungs- und Zollkontrollen;
  3. c. die Notwendigkeit, einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer und die Zollbehörden zu vermeiden.
(3) In Bezug auf ihre Verantwortung für die Erstellung und Verwaltung des Registers und die Verarbeitung aller personenbezogenen Daten, die sich aus dieser Tätigkeit ergeben könnten, gilt die Kommission als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(4) Der Wirtschaftsteilnehmer, der das Produkt in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, lädt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten in das Register hoch.
(5) Beim Hochladen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten durch den Wirtschaftsteilnehmer in das Register übermittelt das Register diesem Wirtschaftsteilnehmer automatisch eine eindeutige Registrierungskennung, die den drei für ein bestimmtes Produkt gemäß Absatz 4 in das Register hochgeladenen Kennungen zugeordnet ist. Diese Mitteilung des Registers gilt nicht als Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung oder anderem Unionsrecht.
(6) Die Kommission, die zuständigen nationalen Behörden und die Zollbehörden haben Zugang zu dem Register, damit sie ihre Aufgaben gemäß dem Unionsrecht wahrnehmen können.

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