KAPITEL VII PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER

Artikel 34 Fälle, in denen die Pflichten der Erzeuger auch für Importeure und Vertreiber gelten · Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Ecodesign-VO)

Importeure oder Vertreiber gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn sie
  1. a. ein Produkt, das unter einen gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakt fällt, unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringen oder
  2. b. ein solches, bereits in Verkehr gebrachtes Produkt so verändern, dass die Konformität mit den Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakte, unter die das Produkt fällt, beeinträchtigt wird.

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