Artikel 42 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel · Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS)
(1) Der qualifizierte elektronische Zeitstempel muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
- a. Er verknüpft Datum und Zeit so mit Daten, dass die Möglichkeit der unbemerkten Veränderung der Daten nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.
- b. Er beruht auf einer korrekten Zeitquelle, die mit der koordinierten Weltzeit verknüpft ist.
- c. Er wird mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur unterzeichnet oder einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel des qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters versiegelt oder es wird ein gleichwertiges Verfahren verwendet.
(1a) Bei der Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und einer Richtigkeit der Zeitquellen, die den in Absatz 2 genannten Standards, Spezifikationen und Verfahren entsprechen, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(2) Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich, Spezifikationen und Verfahren für die Verknüpfung von Datums- und Zeitangaben mit Daten und für die Bestimmung der Richtigkeit von Zeitquellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.