Artikel 45a Cybersicherheits-Vorsorgemaßnahmen · Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS)
(1) Anbieter von Webbrowsern ergreifen keine Maßnahmen, die ihren Verpflichtungen nach Artikel 45 entgegenstehen, insbesondere den Anforderungen, qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung anzuerkennen und die bereitgestellten Identitätsdaten benutzerfreundlich darzustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1, und nur in Fällen begründeter Bedenken hinsichtlich Sicherheitsverletzungen oder eines Integritätsverlusts eines bestimmten Zertifikats oder eines Satzes von Zertifikaten, können Anbieter von Webbrowsern Vorsorgemaßnahmen in Bezug auf dieses Zertifikat oder diesen Satz von Zertifikaten ergreifen.
(3) Wenn ein Anbieter eines Webbrowsers Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergreift, teilt der Anbieter des Webbrowsers der Kommission, der zuständigen Aufsichtsstelle, der Einrichtung, der das Zertifikat ausgestellt wurde und dem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der das Zertifikat oder den Satz von Zertifikaten ausgestellt hat, ihre Bedenken unverzüglich schriftlich zusammen mit einer Beschreibung der Maßnahmen, die aufgrund dieser Bedenken ergriffen worden sind, mit. Bei Erhalt einer solchen Meldung stellt die zuständige Aufsichtsstelle dem betreffenden Anbieter des Webbrowsers eine Empfangsbestätigung aus.
(4) Die zuständige Aufsichtsstelle untersucht die in der Meldung vorgebrachten Themen gemäß Artikel 46b Absatz 4 Buchstabe k. Wenn das Ergebnis der Untersuchung nicht zum Widerruf des Qualifikationsstatus des Zertifikats führt, informiert die Aufsichtsstelle den Anbieter des Webbrowsers entsprechend und fordert diesen Anbieter auf, die Vorsorgemaßnahmen nach Absatz 2 dieses Artikels zu beenden.