KAPITEL III VERTRAUENSDIENSTE › ABSCHNITT 9 elektronische attributsbescheinigung

Artikel 45h Zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von Diensten für elektronische Attributsbescheinigungen · Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS)

(1) Anbieter qualifizierter und nichtqualifizierter Dienste für elektronische Attributsbescheinigungen dürfen personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung dieser Dienste nicht mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihnen oder ihren Geschäftspartnern angebotenen Diensten kombinieren.
(2) Personenbezogene Daten in Bezug auf die Erbringung von Diensten für elektronische Attributsbescheinigungen werden von allen anderen vom Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen gespeicherten Daten logisch getrennt gehalten.
(3) Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen setzen die Bereitstellung solcher qualifizierter Vertrauensdienste auf eine Weise um, dass sie von anderen von ihnen bereitgestellten Diensten funktional getrennt ist.

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