Artikel 10 Nichtfinanzielle Gegenparteien · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Alle zwölf Monate darf eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die Positionen in OTC-Derivatekontrakten eingeht, ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate gemäß Absatz 3 berechnen.
(2) Eine nichtfinanzielle Gegenpartei, die am 17. Juni 2019 nach Artikel 4 clearingpflichtig ist oder die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels clearingpflichtig wird, bleibt clearingpflichtig und führt das Clearing weiterhin durch, bis diese nichtfinanzielle Gegenpartei gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweist, dass ihre aggregierte durchschnittliche Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate die gemäß Absatz 4 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegte Clearingschwelle nicht überschreitet.
(2a) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, damit die effektive Berechnung der Positionen auf der Gruppenebene sichergestellt ist.
(3) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Positionen berücksichtigt die nichtfinanzielle Gegenpartei alle von ihr oder anderen nichtfinanziellen Einrichtungen innerhalb der Gruppe, zu der sie gehört, geschlossenen OTC-Derivatekontrakte, die nicht objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement dieser Gegenpartei oder Gruppe verbunden sind.
(4) Die ESMA arbeitet nach Konsultation des ESRB und anderer einschlägiger Behörden Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche OTC-Derivatekontrakte objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Absatz 3 verbunden sind;
- b. die Werte für die Clearingschwellen für nicht geclearte Positionen, die unter Berücksichtigung der in Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 4a Absatz 3 dargelegten Berechnungsmethode und der Systemrelevanz der Summe der Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von Derivaten ermittelt werden, und
- c. die Mechanismen, die eine Überprüfung der Werte für die Clearingschwellen nach signifikanten Preisschwankungen in der zugrunde liegenden Kategorie von OTC-Derivaten oder einem erheblichen Anstieg der Risiken für die Finanzstabilität auslösen.
(4a) Die ESMA überprüft im Benehmen mit dem ESRB die in Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Artikels und in Artikel 4a Absatz 4 genannten Clearingschwellen, wobei sie insbesondere der Verflechtung finanzieller Gegenparteien und der Notwendigkeit, die umsichtige Deckung der der Clearingpflicht unterliegenden finanziellen Gegenparteien sicherzustellen, Rechnung trägt. Diese Überprüfung wird mindestens alle zwei Jahre durchgeführt und früher, falls es notwendig oder im Rahmen des nach Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Verfahrens vorgeschrieben ist. Als Ergebnis dieser Überprüfung kann die ESMA Änderungen der durch die gemäß Artikel 4 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegten Schwellen nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vorschlagen. Bei der Überprüfung der Clearingschwellen prüft die ESMA, ob es sich bei den Kategorien von OTC-Derivaten, für die eine Clearingschwelle festgelegt wurde, weiterhin um die relevanten Kategorien von OTC-Derivaten handelt oder ob neue Kategorien eingeführt werden sollten.
(4b) Die für die nichtfinanzielle Gegenpartei und die anderen Unternehmen der Gruppe jeweils zuständigen Behörden legen Kooperationsverfahren fest, um die effektive Berechnung der Positionen sicherzustellen und den Umfang der Risikopositionen in OTC-Derivatekontrakten auf Gruppenebene zu bewerten und zu beurteilen.
(5) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde, die dafür zuständig ist, die Einhaltung der Pflichten nichtfinanzieller Gegenparteien nach dieser Verordnung sicherzustellen. Diese Behörde erstattet der ESMA in Zusammenarbeit mit den für die anderen Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörden mindestens alle zwei Jahre und häufiger, wenn eine Krisensituation gemäß Artikel 24 festgestellt wird, Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der nichtfinanziellen Gegenparteien, für die sie zuständig ist. Die für das Unionsmutterunternehmen der Gruppe, der die nichtfinanzielle Gegenpartei angehört, zuständige Behörde erstattet der ESMA mindestens alle zwei Jahre Bericht über das Ergebnis der Bewertung der Höhe der Risikopositionen in OTC-Derivaten der Gruppe.