Artikel 15 Ausweitung der Tätigkeiten und Dienstleistungen · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäfte auf weitere Dienstleistungen oder Tätigkeiten, einschließlich auf Nichtfinanzinstrumente, die bei einer zugelassenen CCP zentral gecleart werden können, auszuweiten, die nicht durch die bestehende Zulassung abgedeckt sind, stellt sie bei der für sie zuständigen Behörde einen Antrag auf Ausweitung dieser Zulassung auf zusätzliche Clearingdienstleistungen oder -tätigkeiten in einer oder mehreren Kategorien von Derivaten, Wertpapieren, anderen Finanzinstrumenten oder Nichtfinanzinstrumenten, es sei denn, eine solche Ausweitung der Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist gemäß Artikel 15a von der Zulassung ausgenommen.
(2) Beabsichtigt eine CCP, ihre Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sie niedergelassen ist, auszudehnen, teilt die für sie zuständige Behörde dies unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats mit.
(3) Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Unterlagen einem Antrag auf Ausweitung der Zulassung gemäß Absatz 1 beizufügen sind, und in denen die Angaben präzisiert werden, die diese Unterlagen enthalten müssen. Die erforderlichen Unterlagen und Informationen müssen für die Art des Verfahrens zur Ausweitung der Zulassung nach Absatz 1 relevant und verhältnismäßig sein, um nachzuweisen, dass die CCP alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(4) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen das elektronische Format für den in Absatz 1 genannten, an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Antrag auf Ausweitung einer Zulassung festgelegt wird.