TITEL III ZULASSUNG UND BEAUFSICHTIGUNG VON CCPs › KAPITEL 1 Bedingungen und Verfahren für die Zulassung einer CCP

Artikel 21 Überprüfung und Bewertung · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:
  1. a. Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen;
  2. b. Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden;
  3. c. Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte;
  4. d. Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMA ersuchen.
(3) Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP zuständige Behörde Abhilfemaßnahmen verlangt oder Sanktionen verhängt hat.
(4a) Die ESMA kann die zuständigen Behörden nach Maßgabe des in Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahrens ersuchen, ihr die Informationen zukommen zu lassen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dem vorliegenden Artikel benötigt.
(5) Die zuständigen Behörden fordern jede CCP, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um frühzeitig Abhilfe zu schaffen.
(6) Um Einheitlichkeit bei Format, Häufigkeit und Umfang der durch die zuständigen nationalen Behörden nach diesem Artikel durchgeführten Überprüfung zu gewährleisten, gibt die ESMA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 spätestens bis zum 2. Januar 2021 Leitlinien heraus, in denen sie — unter Berücksichtigung der Größe, der Struktur und der internen Organisation der CCPs und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten — die gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genauer festlegt.

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