Artikel 23b Gemeinsamer Überwachungsmechanismus · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben richtet die ESMA einen Gemeinsamen Überwachungsmechanismus ein.
(2) Der Gemeinsame Überwachungsmechanismus
- a. a)überwacht, ob die in den Artikeln 7a und 7c festgelegten Anforderungen in der Union insgesamt eingehalten werden, wozu alles Folgende zählt:
- i) die Gesamtrisikopositionen und der Abbau von Risikopositionen gegenüber systemrelevanten Clearingdienstleistungen, deren Systemrelevanz nach Artikel 25 Absatz 2c als wesentlich festgestellt wurde,
- ii) Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Clearing durch nach Artikel 14 zugelassene CCPs und Zugang der Kunden dieser CCPs zum Clearing, einschließlich der Gebühren, die diese CCPs für die Einrichtung von Konten gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen, sowie alle etwaigen Gebühren, die Clearingmitglieder ihren Kunden für die Einrichtung von Konten und das Clearing gemäß Artikel 7a in Rechnung stellen,
- iii) sonstige bedeutende Entwicklungen bei der Clearingpraxis, die sich auf den Umfang des Clearings bei den nach Artikel 14 zugelassenen CCPs auswirken;
- b. beobachtet die grenzüberschreitenden Auswirkungen der Kundenclearing-Beziehungen, einschließlich der Übertragbarkeit und der wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen Clearingmitgliedern und Kunden sowie deren Interaktionen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen;
- c. trägt zur Entwicklung unionsweiter Analysen der Belastbarkeit von CCPs bei, wobei der Fokus auf den Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken und operationellen Risiken für CCPs, Clearingmitglieder und Kunden liegt;
- d. ermittelt Konzentrationsrisiken, insbesondere beim Kundenclearing, die sich aus der Integration der Finanzmärkte in der Union ergeben, was auch Fälle einschließt, in denen mehrere CCPs, Clearingmitglieder oder Kunden dieselben Dienstleister nutzen;
- e. überwacht die Wirksamkeit der Maßnahmen, mit denen die Attraktivität von CCPs aus der Union erhöht, das Clearing bei CCPs aus der Union gefördert und die Überwachung grenzüberschreitender Risiken verbessert werden soll.
(3) Verfügt eine einschlägige zuständige Behörde nicht über die angeforderten Informationen, so fordert sie zugelassene CCPs, deren Clearingmitglieder oder deren Kunden auf, diese Informationen bereitzustellen. Die einschlägige zuständige Behörde übermittelt diese Informationen unverzüglich der ESMA.
(4) Vorbehaltlich des Einverständnisses der einschlägigen zuständigen Behörde kann die ESMA die Informationen auch direkt bei der jeweiligen Einrichtung anfordern. Die ESMA übermittelt alle von dieser Einrichtung erhaltenen Informationen unverzüglich an die einschlägige zuständige Behörde.
(5) An CCPs gerichtete Informationsersuchen werden über die zentrale Datenbank übermittelt.
(6) Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Zusammenarbeit mit den anderen am Gemeinsamen Überwachungsmechanismus beteiligten Einrichtungen einen jährlichen Bericht über die Ergebnisse ihrer nach Absatz 2 durchgeführten Tätigkeiten vor.
(7) Die ESMA verfährt nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, wenn sie ausgehend von den Informationen, die sie im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus erhalten hat, und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen
- a. zu der Auffassung gelangt ist, dass zuständige Behörden nicht für die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen durch Clearingmitglieder und Kunden sorgen, oder
- b. ein Risiko für die Finanzstabilität der Union feststellt, das auf eine mutmaßliche Verletzung oder Nichtanwendung des Unionsrechts zurückzuführen ist.
(8) Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten Diskussionen zu der Auffassung, dass die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Anforderungen keinen wirksamen Abbau übermäßiger Risikopositionen von Clearingmitgliedern und Kunden aus der Union gegenüber Tier-2-CCPs gewährleistet, überprüft sie die in Artikel 7a Absatz 8 genannten technischen Regulierungsstandards und legt erforderlichenfalls einen angemessenen Übergangszeitraum fest, der zwölf Monate nicht überschreitet.