Artikel 25a Vergleichbarkeitsprinzip · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Eine von Artikel 25 Absatz 2b Buchstabe a betroffene CCP kann unter Angabe von Gründen beantragen, dass die ESMA beurteilt, ob bei dieser CCP davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der Einhaltung des geltenden Drittstaats-Rechtsrahmens — unter Berücksichtigung der Bestimmungen des gemäß Artikel 25 Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts — auch die in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen hinreichend erfüllt. Die ESMA übermittelt den Antrag unverzüglich dem Kollegium für Drittstaaten-CCPs.
(2) Ein in Absatz 1 dieses Artikels genannter Antrag enthält eine faktengestützte Feststellung der Vergleichbarkeit sowie die Begründung, weshalb die Erfüllung der in dem Drittstaat anwendbaren Anforderungen der Erfüllung der in Artikel 16 sowie in den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen genügt. Die Tier-2-CCP übermittelt ihren in Absatz 1 genannten begründeten Antrag in elektronischem Format über die zentrale Datenbank.
(3) Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannte Beurteilung den Regulierungszielen der in Artikel 16 sowie den Titeln IV und V festgelegten Anforderungen sowie dem Interesse der gesamten Union tatsächlich gerecht wird, erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt, in dem Folgendes festgelegt wird:
- a. die für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels mindestens zu beurteilenden Punkte;
- b. die für die Durchführung der Beurteilung geltenden Modalitäten und Bedingungen.