Artikel 25j Geldbußen · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 25i Absatz 5 fest, dass eine CCP einen der in Anhang III genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, so fasst sie im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
(2) Die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen betragen bis zur zweifachen Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste — sofern diese sich beziffern lassen — oder bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes im Sinne des einschlägigen Unionsrechts einer juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr.
(3) Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in Anhang IV festgelegten Koeffizienten angepasst.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 20 % des Umsatzes der betreffenden CCP im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht überschreiten, muss aber in dem Fall, dass die CCP direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindest diesem Gewinn entsprechen.