TITEL IV ANFORDERUNGEN AN CCPs › KAPITEL 2 Wohlverhaltensregeln

Artikel 38 Transparenz · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Eine CCP und ihre Clearingmitglieder machen die im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen zu zahlenden Preise und Entgelte öffentlich bekannt. Sie legen die Preise und Entgelte für jede separat erbrachte Dienstleistung und Aufgabe offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Nachlässe. Eine CCP ermöglicht ihren Clearingmitgliedern und gegebenenfalls deren Kunden einen separaten Zugang zu den erbrachten spezifischen Dienstleistungen.
(2) Eine CCP legt den Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber offen, welche Risiken mit den erbrachten Dienstleistungen verbunden sind.
(3) Eine CCP legt die Preisinformationen, die bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern am Tagesende zugrunde gelegt werden, gegenüber der ESMA, ihren Clearingmitgliedern und der für sie zuständigen Behörde offen.
(4) Eine CCP macht die betrieblichen und technischen Vorschriften in Zusammenhang mit den Nachrichtenprotokollen öffentlich bekannt, die sich auf die Inhalts- und Nachrichtenformate erstrecken, die sie für die Kommunikation mit Dritten verwendet, einschließlich der operativen und technischen Anforderungen, die gemäß Artikel 7 vorgesehen sind.
(5) Eine CCP macht Verstöße von Clearingmitgliedern gegen die in Artikel 37 Absatz 1 genannten Kriterien und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Anforderungen öffentlich bekannt, es sei denn, die zuständige Behörde gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Veröffentlichung eine Bedrohung für die Stabilität der Finanzmärkte oder das Vertrauen in die Märkte schaffen würde oder die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen würde.
(6) Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern ein Simulationsinstrument zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, den Betrag auf Portfolioebene zu ermitteln, den die CCP beim Clearing eines neuen Geschäfts zusätzlich als Ersteinschusszahlung verlangen kann, einschließlich einer Simulation der Einschussanforderungen, denen sie unter verschiedenen Szenarien unterliegen könnten. Dieses Instrument ist nur über einen gesicherten Zugang verfügbar, und die Ergebnisse der Simulation sind unverbindlich.
(7) Eine CCP stellt ihren Clearingmitgliedern Informationen über die von ihr verwendeten Modelle für die Berechnung von Ersteinschusszahlungen, einschließlich Methoden für die Berechnung etwaiger Aufschläge, in klarer und transparenter Weise zur Verfügung. Diese Informationen
  1. a. erläutern klar und deutlich, wie das Modell für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen konzipiert ist und wie es funktioniert, auch in einem Stressszenario;
  2. b. beschreiben klar und deutlich die wichtigsten Annahmen und Einschränkungen des Modells für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen sowie die Umstände, unter denen diese Annahmen nicht mehr gültig sind;
  3. c. werden dokumentiert.
(8) Clearingmitglieder, die Clearingdienstleistungen erbringen, und Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, stellen ihren Kunden mindestens Folgendes zur Verfügung:
  1. a. Informationen darüber, wie die Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen der CCP funktionieren;
  2. b. Informationen über die Situationen und Bedingungen, die zu Nachschussforderungen führen könnten;
  3. c. Informationen über die Verfahren zur Ermittlung des von den Kunden zu zahlenden Betrags; und
  4. d. eine Simulation der Einschussanforderungen, denen Kunden sich in verschiedenen Szenarien gegenüber sehen könnten.
(9) Die Clearingmitglieder der CCP und die Kunden, die Clearingdienstleistungen erbringen, unterrichten ihre derzeitigen und potenziellen Kunden klar und deutlich über die potenziellen Verluste oder sonstigen Kosten, die diese infolge der Anwendung von Ausfallmanagementverfahren sowie Verlust- und Positionszuweisungsvereinbarungen gemäß den Betriebsvorschriften der CCP zu tragen haben könnten, einschließlich der Art der Entschädigung, die sie unter Berücksichtigung von Artikel 48 Absatz 7 erhalten könnten. Den Kunden sind hinreichend detaillierte Informationen bereitzustellen, um zu gewährleisten, dass ihnen die schlimmstenfalls möglichen Verluste und andere Kosten, die sie im Falle von Sanierungsmaßnahmen seitens der CCP womöglich zu tragen haben, bewusst sind.
(10) Die ESMA arbeitet in Absprache mit der EBA und dem ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes weiter präzisiert wird:
  1. a. die Anforderungen, die das Simulationsinstrument erfüllen muss, und die Art des gemäß Absatz 6 bereitzustellenden Ergebnisses;
  2. b. die Informationen, die CCP den Clearingmitgliedern über die Transparenz der Modelle für die Berechnung von Einschusszahlungen gemäß Absatz 7 zur Verfügung zu stellen haben;
  3. c. die von Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für ihre Kunden erbringen, gemäß den Absätzen 7 und 8 bereitzustellenden Informationen; und
  4. d. die Anforderungen der den Kunden bereitzustellenden Simulation der Einschüsse und die Art des gemäß Absatz 8 bereitzustellenden Ergebnisses.

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