TITEL IV ANFORDERUNGEN AN CCPs › KAPITEL 3 Aufsichtsrechtliche Anforderungen

Artikel 44 Kontrolle der Liquiditätsrisiken · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Eine CCP muss jederzeit Zugang zu ausreichender Liquidität haben, um ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten ausführen zu können. Zu diesem Zweck verschafft sie sich die erforderlichen Kreditlinien oder ähnliche Möglichkeiten zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs für den Fall, dass ihre Finanzmittel nicht sofort verfügbar sind. Ein Clearingmitglied und sein Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen dürfen zusammen höchstens 25 % der von der CCP benötigten Kreditlinien bereitstellen.
(2) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Mitglieder des ESZB Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen der Rahmen für die Kontrolle des Liquiditätsrisikos, dass CCPs gemäß Absatz 1 aufzufangen haben, festgelegt wird.

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