Artikel 46 Anforderungen an die Sicherheiten · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Zur Deckung ihrer anfänglichen und laufenden Risikopositionen gegenüber ihren Clearingmitgliedern akzeptiert eine CCP nur hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko.
(2) Eine CCP kann — bei ausreichender Vorsicht — den Basiswert des Derivatekontrakts bzw. das Finanzinstrument, das die Risikoposition der CCP verursacht, als Sicherheit zur Deckung ihrer Einschussanforderungen akzeptieren, soweit dies angemessen erscheint.
(3) Die ESMA arbeitet zusammen mit der EBA und nach Konsultation des ESRB und der Mitglieder des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. die Arten der Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können, wie etwa Barmittel, Gold, Staatsanleihen sowie Unternehmensanleihen von sehr guter Bonität und gedeckte Schuldverschreibungen,
- b. die in Absatz 1 genannten Abschläge unter Berücksichtigung der angestrebten Begrenzung ihrer prozyklischen Auswirkungen und
- c. die relevanten Bedingungen, zu denen öffentliche Garantien, Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheiten gemäß Absatz 1 akzeptiert werden können, einschließlich angemessener Konzentrationsgrenzen, Anforderungen an die Kreditqualität und strenger Anforderungen an das Korrelationsrisiko für Garantien von öffentlichen Banken und Garantien von Geschäftsbanken.