TITEL II CLEARING, MELDUNG UND RISIKOMINDERUNG VON OTC-DERIVATEN

Artikel 4b Dienstleistungen zur Verringerung von Nachhandelsrisiken · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)

(1) Unbeschadet der Risikominderungsverfahren nach Artikel 11 gilt die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Clearingpflicht nicht für einen OTC-Derivatekontrakt, der im Rahmen einer gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten anrechenbaren Maßnahme zur Verringerung von Nachhandelsrisiken (PTRR-Transaktion) initiiert und abgeschlossen wird.
(2) Eine PTRR-Transaktion darf nur von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden, wenn
  1. a. das Unternehmen, das die PTRR-Transaktion ausführt (PTRR-Dienstleister), die in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt und
  2. b. jeder Teilnehmer an der PTRR-Transaktion die Anforderungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels erfüllt.
(3) Eine anrechenbare PTRR-Maßnahme
  1. a. muss von einem gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmen durchgeführt werden, das von den Gegenparteien der in die PTRR-Maßnahme einbezogenen OTC-Derivatekontrakte unabhängig ist;
  2. b. muss zu einer Verringerung des Risikos in jedem der Portfolios führen, die für die PTRR-Maßnahme eingereicht wurden;
  3. c. muss vollständig akzeptiert werden, sodass die Teilnehmer der PTRR-Maßnahme nicht wählen können, welche Geschäfte sie im Rahmen der PTRR-Maßnahme ausführen wollen;
  4. d. darf lediglich den Unternehmen offenstehen, die ursprünglich ein Portfolio für die PTRR-Maßnahme eingereicht haben;
  5. e. muss gegenüber Marktrisiken neutral sein;
  6. f. darf nicht zur Kursbildung beitragen;
  7. g. muss in Form einer Komprimierung, eines Abbaus von Ungleichgewichten oder einer Optimierung oder einer Kombination aus diesen Maßnahmen erfolgen;
  8. h. muss auf bilateraler oder multilateraler Basis ausgeführt werden.
(4) Ein PTRR-Dienstleister muss
  1. a. im Vorfeld vereinbarte Regeln für die PTRR-Maßnahme beachten, darunter auch Methoden und Algorithmen in zuvor festgelegten Zyklen, und auf angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Weise handeln;
  2. b. sicherstellen, dass die an einer PTRR-Maßnahme teilnehmenden Unternehmen keinen Einfluss auf das Ergebnis der PTRR-Maßnahme haben;
  3. c. regelmäßige Komprimierungen vornehmen, wenn PTRR-Maßnahmen zu neuen PTRR-Transaktionen führen;
  4. d. d)vollständige und richtige Aufzeichnungen über alle Transaktionen führen, die im Rahmen einer PTRR-Maßnahme ausgeführt wurden, darunter
    1. i) Informationen über Transaktionen, die als Teil der PTRR-Maßnahme durchgeführt wurden,
    2. ii) Transaktionen, die sich aus der PTRR-Maßnahme ergeben, entweder in Form von geänderten Transaktionen oder als neue Transaktionen, und
    3. iii) die Gesamtveränderung des Risikos der verschiedenen unter die PTRR-Maßnahme fallenden Portfolios;
  5. e. der jeweils zuständigen Behörde und der ESMA auf Verlangen die unter Buchstabe d genannten Aufzeichnungen unverzüglich zur Verfügung stellen und
  6. f. die sich aus der PTRR-Maßnahme ergebenden Transaktionen überwachen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die PTRR-Maßnahme weder zu einem Missbrauch noch zu einer Umgehung der Clearingpflicht führt.
(5) Die zuständige Behörde, die den PTRR-Dienstleister gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen hat, führt die folgenden Maßnahmen unverzüglich durch, bevor eine PTRR-Transaktion, die sich aus einer von einem PTRR-Dienstleister durchgeführten PTRR-Maßnahme ergibt, von der Clearingpflicht gemäß Absatz 1 ausgenommen werden kann:
  1. a. Übermittlung des Namens des PTRR-Dienstleisters an die ESMA; und
  2. b. Weitergabe der Bewertung der zuständigen Behörde, wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Anforderungen vom PTRR-Dienstleister erfüllt werden, an die ESMA.
(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Elemente und Anforderungen sowie die folgenden sonstigen Bedingungen oder Merkmale der PTRR-Maßnahmen zu präzisieren:
  1. a. was in einer PTRR-Maßnahme unter Marktrisikoneutralität zu verstehen ist;
  2. b. welche Risikominderung bei eingereichten Portfolios erforderlich ist;
  3. c. ob die Einbeziehung gemischter Portfolios, die sowohl geclearte als auch nicht geclearte Transaktionen enthalten, in dieselbe PTRR-Maßnahme möglich ist und unter welchen die Bedingungen eine solche Einbeziehung zulässig ist;
  4. d. welche Anforderungen an die Verwaltung der PTRR-Maßnahme gelten;
  5. e. welche Anforderungen für verschiedene Arten von PTRR-Dienstleistungen gelten;
  6. f. welches Verfahren für die Überwachung der Anwendung der gewährten Ausnahme gilt und
  7. g. anhand welcher Kriterien beurteilt wird, ob die Clearingpflicht umgangen wird.

Alle Vorschriften: EMIR — Inhaltsübersicht