Artikel 56 Registrierungsantrag · Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR) (EMIR)
(1) Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA
- a. entweder einen Antrag auf Registrierung
- b. oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.
(2) Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.
(3) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten des in Absatz 1 genannten Antrags auf Registrierung festgelegt werden, mit Ausnahme der Anforderungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagement.
- a. die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;
- b. die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.
(4) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a. das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;
- b. das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.